Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBs
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von MEHR EDV Consulting – Inh. Gerhard Mehr, im folgenden kurz MEHR EDV genannt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn MEHR EDV sie schriftlich bestätigt.
(1) Die Angebote von MEHR EDV sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Mitarbeiter von MEHR EDV sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich MEHR EDV an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 7 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von MEHR EDV genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler Verpackung. Wünscht der Kunde die Zustellung durch MEHR EDV, ist diese gesondert abzugelten.
(3) Die Installation oder Wartung gelieferter Ware (insbesondere Hard- und Software), die Einweisung in deren Nutzung und die Umsetzung von Projektergebnissen ist – sofern nichts anderes vereinbart wurde – gesondert zu vergüten.
(4) Preisschwankungen, insbesondere Preisänderungen durch den Lieferanten oder Irrtümer sind von der Preisbindung ausgeschlossen.
(5) Alle Preise (bsp. Soft- und Hardware, Stundensätze, Consultingpakete oder Stundenkontingente, Wartungspreise, Monatliche Lizenzpreise etc.) sind Indexgebunden.
Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbare Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2000). Schwankungen nach oben bis ausschließlich 2% bleiben unberücksichtigt. Wird die Schwankung von 2% überschritten, dann werden die Preise entsprechend angepasst. Bei bereits im Voraus bezahlten Leistungen (bsp. Consulting- oder Stundenpakete) werden die restlichen offenen Stunden entsprechend gewichtet und angepasst, d.h. es wird ein Mehrverbrauch der Stunden im Rahmen der Indexerhöhung ausgewiesen.
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die MEHR EDV die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder von MEHR EDV oder deren Unterlieferanten bzw. Unterauftragnehmern eintreten – hat MEHR EDV auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen MEHR EDV, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird MEHR EDV von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Kunde nur berufen, wenn er mehr-edv consulting unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern MEHR EDV die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde keinen Anspruch auf eine Pönale. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit MEHR EDV.
(5) MEHR EDV ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Waren, die via Internet bestellt werden, werden per Nachnahme zuzüglich allfälliger Transportkosten, wenn nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, zugestellt. Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, prompt netto Kassa nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
(1) Bei Warenlieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von MEHR EDV verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von MEHR EDV unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.
(2) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von MEHR EDV; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für MEHR EDV als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die Gesellschaft. Erlischt das (Mit-)Eigentum von MEHR EDV durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, dass die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden – bei Verbindung wertanteilsmäßig – auf MEHR EDV übergehen.
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von MEHR EDV prompt netto Kassa nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
(2) MEHR EDV ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist MEHR EDV berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(3) Ist die Lieferung von Ware neben Beratungs- oder Schulungsleistung geschuldet, werden eingehende Zahlungen zunächst auf die für die Beratung bzw. Schulung berechneten Beträge verrechnet.
(4) Gerät der Kunde in Verzug, so ist MEHR EDV berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite (mind. jedoch 10% pro Jahr) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
(5) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn MEHR EDV andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist MEHR EDV berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. MEHR EDV ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung – auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die MEHR EDV im Zusammenhang mit Bestellungen, Schulungen und Beratungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
(2) Mit der Angabe seiner Postadresse bzw. e-Mail-Adresse und Telefon Nr. erklärt sich der Endanwender (widerruflich) einverstanden, von MEHR EDV sowie den Vertriebspartnern Informations- und Werbematerial per Post oder E-Mail zu erhalten. Weiters erklärt sich der Endanwender mit der EDV-unterstützten Erfassung und Weiterverarbeitung seiner betreffenden Daten einverstanden.
(1) Mängel gelieferter Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von MEHR EDV innerhalb Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl von mehr-edv consulting durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn MEHR EDV hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg eingetreten ist, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von MEHR EDV verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren (insbesondere Hardware und Software) auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern, Handbüchern oder Geräteteilen sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen von Datenträgern sind bei MEHR EDV innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
(2) Mängel die nicht offensichtlich sind, müssen bei MEHR EDV innerhalb von 3 Werktagen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.
(3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die gelieferte Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
(1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzt haftet MEHR EDV unbeschränkt. Im übrigen haftet MEHR EDV nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
(1) Alle Urheberrechte an den Programmen einschließlich der daraus abgeleitenden Programme und Programmteile sowie der dazugehörenden Dokumentationen verbleiben bei uns bzw. dem Lizenzgeber.
(2) Der Besteller verpflichtet sich, die Programme (und eventuell auch eine vorhandene Kopieranleitung) ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich zu machen und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
(3) Der Besteller hat durch angemessene Vorkehrungen und Belehrungen aller Personen, die Zugang zu den Programmen und deren Nutzung (sowie zu Kopieranleitung) haben, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen sicherzustellen. Insbesondere ist dem EDV-Bedienungspersonal, Programmierern und anderen die Mitnahme und Zurückhaltung von Datenträgern jeder Art zu verbieten.
(4) Ein Disassemblieren der Programme oder Teile davon ist in keinem Fall gestattet.
(5) Der Besteller verpflichtet sich, im Rahmen einer eventuellen geschäftlichen Werbung und auf allen Schriftstücken, in denen auf unsere Programme hingewiesen wird, auf die Rechte, insbesondere unser Urheberrecht und auf unsere Programmbezeichnungen hinzuweisen. Entsprechendes gilt zu Gunsten unserer Lizenzgeber, so weit der Besteller von uns Lizenzprogramme unserer Lizenzgeber vermarktet.
(6) Diese Bestimmungen gelten zeitlich unbegrenzt, also auch nach Vertragsende.
(7) Der Besteller darf die maschinenlesbaren Programme ausschließlich zu Sicherungs-, Ersatz- und Archivzwecken vervielfältigen, im Übrigen ist jede Mehrfachnutzung von Programmen gesondert vergütungspflichtig.
(1) Ein Wartungsvertrag wird per Vertrag oder per Rechnung geschlossen. Die Wartungsgebühr ist wertgesichert und jährlich im Vorhinein zu entrichten. Wenn der vom Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex steigt, ist MEHR EDV berechtigt, obige Wartungsgebühr entsprechend zu ändern. Diese Änderungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben.
(2) Das Wartungsentgelt wird am Ende jedes Kalenderjahres (für das gesamte folgende Kalenderjahr) in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
(3) Wird der Vertragsbeginn nicht besonders vereinbart, so beginnt die Wartung mit Abschluss, frühestens mit Lieferung der zu wartenden Software. Der Vertrag gilt für das bei Vertragsbeginn laufende und das nächstfolgende Kalenderjahr und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertrages (also spätestens am 30. Juni des Kalenderjahres) eine schriftliche, eingeschriebene Kündigung durch einen der Vertragsteile erfolgt.
(1) Erfüllungsort ist Wien, Österreich. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund dieses Vertrages einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist – soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz der MEHR EDV in Wien.
(2) Auf diesem Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf ihnen beruhenden Verträge unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.